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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Nutzung der Aucaro Werkstatt-Software · Stand: 7. September 2026

§ 1 Geltung, Anbieter, Kundenkreis

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software „Aucaro“ zwischen Aucaro Software, Inhaber Gerwin Schulze, Bremer Str. 65a, 27211 Bassum (nachfolgend „Aucaro“) und dem Kunden.
  2. Aucaro richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (Kfz-Werkstätten und vergleichbare Betriebe). Verbraucher können keinen Vertrag schließen.
  3. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Aucaro ihnen in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Leistungsgegenstand

  1. Aucaro stellt dem Kunden die Werkstatt-Management-Software als Online-Dienst (Software as a Service) für die Vertragslaufzeit zur Nutzung über das Internet bereit. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Beschreibung auf aucaro.tech zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; enthalten sind alle dort genannten Module ohne Modulaufpreis und eine unbegrenzte Zahl von Benutzern je Werkstatt.
  2. Der Kunde erhält eine eigene Werkstatt-Adresse (Subdomain unter aucaro.tech) mit getrenntem Datenbestand.
  3. Schnittstellen zu Diensten Dritter (Teilekataloge, Fahrzeugdiagnose, Telefonanlage, SMS, Messenger, Briefversand, Cloud-TSE, Zahlungsdienste, E-Mail-Postfächer) sind Bestandteil der Software, setzen aber eigene Verträge des Kunden mit dem jeweiligen Anbieter voraus. Für Verfügbarkeit, Inhalte und Änderungen dieser Fremddienste haftet Aucaro nicht; fällt ein Fremddienst dauerhaft weg oder ändert der Anbieter seine Schnittstelle, ist Aucaro zur Anpassung nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet.
  4. Die Software enthält optionale KI-gestützte Funktionen (z. B. Auslesen von Fahrzeugscheinen und Belegen, Terminvorschläge, Textvorschläge). Ihre Ergebnisse sind Vorschläge, die der Kunde vor Verwendung prüft. Der Kunde kann die KI-Funktionen in den Einstellungen abschalten.
  5. Aucaro entwickelt die Software fortlaufend weiter und darf Funktionen ändern oder ersetzen, soweit der vertragliche Kernzweck (Kunden-, Fahrzeug-, Auftrags-, Rechnungs-, Kalender-, Kassen-, Lager- und Zeitverwaltung) erhalten bleibt.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Der Kunde registriert seine Werkstatt auf aucaro.tech, bestätigt seine E-Mail-Adresse und akzeptiert diese Bedingungen sowie den Auftragsverarbeitungsvertrag. Mit der Freischaltung durch Aucaro beginnt eine kostenlose Testphase von 30 Tagen mit vollem Funktionsumfang; ein Entgelt fällt in dieser Zeit nicht an.
  2. Der entgeltliche Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Kunden in der Anwendung (Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“) oder in Textform zustande. Aucaro bestätigt die Bestellung mit einer Auftragsbestätigung. Ohne Bestellung endet die Nutzung mit Ablauf der Testphase: Die Werkstatt wechselt in einen Lesemodus (Ansehen und Datenexport bleiben möglich), 60 Tage danach werden die Daten gelöscht; darauf weist Aucaro vorher per E-Mail hin.
  3. Aucaro kann eine Registrierung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Der Kunde wählt bei der Bestellung eines von zwei Modellen: Monatlich für 89,00 € netto je Werkstatt und Monat ohne Mindestlaufzeit oder Jährlich für 79,00 € netto je Werkstatt und Monat bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Für die Einrichtung (Anlage der Werkstatt, Übernahme von Kunden-, Fahrzeug- und Artikeldaten aus dem Vorsystem, Einweisung) fällt in beiden Modellen einmalig 499,00 € netto an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
  2. Das monatliche Entgelt wird im Voraus zum Monatsbeginn in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Der erste Monat wird anteilig ab Vertragsbeginn berechnet; die Einrichtung wird mit der ersten Rechnung fällig. Vertragsbeginn ist der Tag nach Ablauf der Testphase, bei Bestellung nach deren Ablauf der Tag der Bestellung.
  3. Aucaro kann die Preise mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende anpassen, höchstens einmal je Kalenderjahr. Der Kunde kann in diesem Fall zum Wirksamwerden der Änderung kündigen; darauf weist Aucaro in der Ankündigung hin.
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen darf Aucaro den Zugang nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung sperren. Die Daten bleiben erhalten; die Zahlungspflicht besteht fort.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Im Modell Monatlich können beide Seiten ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen (E-Mail an info@aucaro.tech genügt). Im Modell Jährlich gilt eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn; eine Kündigung ist erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat möglich, danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr gibt es nicht.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei Verstößen gegen § 7 oder bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsentgelten.
  3. Nach Vertragsende gilt für Datenexport und Löschung § 10 dieser Bedingungen und § 10 des AVV.

§ 6 Verfügbarkeit, Wartung, Support

  1. Aucaro strebt eine Verfügbarkeit der Software von 99 % im Monatsmittel am Übergabepunkt (Ausgang des Rechenzentrums) an. Nicht als Ausfall gelten angekündigte Wartungsfenster (in der Regel außerhalb der üblichen Werkstattzeiten), Störungen der Internetverbindung des Kunden, Ausfälle von Fremddiensten nach § 2 Abs. 3 sowie Ereignisse außerhalb des Einflusses von Aucaro.
  2. Aucaro sichert die Daten des Kunden täglich (siehe AVV, Anlage 2). Der Kunde kann jederzeit einen vollständigen Export seines Datenbestands abrufen und ist gehalten, dies vor größeren Datenänderungen und vor Vertragsende zu tun.
  3. Support erfolgt per E-Mail und Telefon zu den üblichen Geschäftszeiten sowie über den Hilfe-Assistenten in der Software. Ein Anspruch auf bestimmte Reaktionszeiten besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.

§ 7 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim, vergibt Benutzerkonten nur an eigene Mitarbeiter, pflegt die Berechtigungen und sperrt Konten ausgeschiedener Mitarbeiter unverzüglich.
  2. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm eingegebenen Daten verantwortlich, insbesondere für die datenschutzrechtliche Information seiner Kunden und Mitarbeiter, für Einwilligungen (etwa bei Werbung, SMS oder WhatsApp) und für die Verträge mit den von ihm gewählten Fremddiensten (§ 2 Abs. 3).
  3. Der Kunde nutzt die Software nicht missbräuchlich (kein Einschleusen von Schadcode, kein Zugriff auf fremde Datenbestände, keine automatisierten Massenabfragen).
  4. Kasse und Buchführung: Die Kassenfunktion ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne von § 146a AO. Der Kunde ist verantwortlich für den Betrieb einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) mit einem Anbieter seiner Wahl, für die Mitteilung an das Finanzamt nach § 146a Abs. 4 AO (die Software stellt die Daten dafür bereit), für die Aufbewahrung der Kassen- und Rechnungsdaten (DSFinV-K-Export, Verfahrensdokumentation) und für die Prüfung der von der Software erzeugten Buchungs- und Steuerdaten (z. B. DATEV-Export) durch seinen Steuerberater. Ohne TSE erzeugte Kassenbelege kennzeichnet die Software; die steuerlichen Folgen trägt der Kunde.

§ 8 Nutzungsrechte

Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software für seinen Betrieb zu nutzen. Alle Rechte an der Software verbleiben bei Aucaro. Die vom Kunden eingegebenen Daten bleiben sein Eigentum; Aucaro nutzt sie ausschließlich zur Vertragserfüllung und nicht zum Training von KI-Modellen.

§ 9 Datenschutz

Aucaro verarbeitet die Daten der Werkstatt als Auftragsverarbeiter. Der Auftragsverarbeitungsvertrag mit seinen Anlagen ist Bestandteil dieses Vertrags. Für die eigenen Verarbeitungen von Aucaro gilt die Datenschutzerklärung.

§ 10 Vertragsende, Datenexport, Löschung

  1. Bis 30 Tage nach Vertragsende kann der Kunde seinen vollständigen Datenbestand in gängigen Formaten exportieren (Datenbank-Export, Dokumente, DSFinV-K, DATEV). Danach löscht Aucaro die Daten einschließlich der Sicherungen innerhalb weiterer 30 Tage und bestätigt die Löschung in Textform.
  2. Der Kunde ist für die Einhaltung seiner Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO, § 257 HGB) selbst verantwortlich und exportiert die aufbewahrungspflichtigen Daten rechtzeitig. Auf Wunsch stellt Aucaro gegen Aufwandsvergütung einen Lesezugang oder eine verlängerte Aufbewahrung zur Verfügung.

§ 11 Gewährleistung

  1. Aucaro hält die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Mängel behebt Aucaro in angemessener Zeit; der Kunde meldet Mängel unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.
  2. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
  3. Aucaro gewährleistet nicht, dass die Software für alle vom Kunden gewünschten Zwecke geeignet ist oder mit jeder Hard- und Softwareumgebung des Kunden zusammenarbeitet (Mindestanforderung: aktueller Browser, Internetverbindung).

§ 12 Haftung

  1. Aucaro haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Summe der in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Entgelte. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Bei Datenverlust haftet Aucaro nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch Aucaro (tägliche Sicherung) für die Wiederherstellung erforderlich ist.
  4. Für Ergebnisse der KI-Funktionen (§ 2 Abs. 4) und für Inhalte und Verfügbarkeit von Fremddiensten (§ 2 Abs. 3) haftet Aucaro nicht, es sei denn, der Schaden beruht auf einer Pflichtverletzung nach Abs. 1.
  5. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung des Inhabers.

§ 13 Änderungen dieser Bedingungen

Aucaro kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden per E-Mail und in der Software angekündigt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen; auf diese Folge wird in der Ankündigung hingewiesen. Widerspricht der Kunde, kann Aucaro den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Aucaro.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.